Rechtslage in Deutschland

Die Rechtslage



Die Rechtslage in Deutschland


[font='(Standard)']
Kehren wir nun wieder zur Rechtslage in Deutschland zurück. Durch verschiedene Völkerrechtsgutachten
wurde diese in der Vergangenheit bereits mehrfach festgestellt. Herausheben möchte ich hier
die Gutachten des Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Bracht. Diese habe ich im folgenden in Kernpunkten für
Sie zusammengefasst:


1. Grundlage jedes Rechtssystems ist, dass höhere Rechte nicht durch untergeordnete gebrochen
werden können.
So bricht Bundesrecht Landesrecht, europäisches Recht Bundesrecht und
Völkerrecht europäisches Recht. In Art. 25 des „Grundgesetzes“ verpflichtet sich die „Bundesrepublik
Deutschland“ Völkerrecht anzuerkennen und legt fest, dass dieses anderen Gesetzen vorgeht.


2. Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat, sondern
besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte. Es wurde mit Wirkung zum 12.09.1944 durch die
Hauptsiegermacht, die vereinigten Staaten von Amerika, beschlagnahmt
(vgl. SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. 1) (Deutschlandvertrag, BGBl. 1955 II S. 301).


3. In besetzten Gebieten gilt völkerrechtlich die Haager Landkriegsordnung. In dieser ist geregelt,
dass ein Staat seine Hoheitsgewalt erst nach der Schließung eines Friedensvertrages mit den
Kriegsgegnern erlangen kann.
Völkerrechtlich ist dieses Gesetz laut Art. 25 „GG“ demselben
übergeordnet.


4. Da Deutschland bis zum heutigen Tag (nicht zuletzt durch die Trennung) keinen Friedensvertrag
geschlossen hat, gilt die Feindstaatenklausel der Vereinten Nationen
(Artikel 53 und 107 der UN-
Charta). Dieser Zustand kann nur durch einen Friedensvertrag aufgehoben werden.


5. Die „Bundesrepublik Deutschland“ war zu keinem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des
beschlagnahmten Deutschen Reiches, sondern nur ein besatzungsrechtliches Mittel zur
Selbstverwaltung eines Teiles von Deutschland für eine bestimmte Zeit
(u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73,
2BvR373/83; BVGE 2, 266 (277); 3, 288 (319ff; 5. 85 (126); 6, 309, 336 und 363).


6. Das besatzungsrechtliche Mittel „Bundesrepublik Deutschland“ existierte auf der Grundlage des
konstituierenden „Grundgesetzes“ vom 23.05.1949 bis 17.07.1990.


7. Das besatzungsrechtliche Provisorium „BRD“ erhielt keine vom Volk in freier Selbstbestimmung
gewählte Verfassung, sondern lediglich ein „Grundgesetz“.
Nach geltendem Völkerrecht (Haager
Landkriegsordnung, Art. 43 (RGBl. 1910)) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte
Zeit“. Diese provisorische Natur kommt im „GG“ Im Art. 146 zum Ausdruck.


8. Mit der Streichung des Art. 23 ist am 17.07.1990 nicht nur das „Grundgesetz“, sondern die
„Bundesrepublik Deutschland“ selbst als provisorisches Staatsgebilde erloschen
. Die Alliierten
verfügten am 17.07.1990 während der Pariser Konferenz, dass das „Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland“ mit dem Wegfallen des territorialen Geltungsbereiches als Ganzes
seine Gültigkeit verliert (BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890 vom 23.09.1990).


9. Mit dem Erlöschen des „Grundgesetzes“ ist die Weimarer Verfassung von 1919 wieder in Kraft
getreten. Diese ist seit dem 18.07.1990 die einzige Rechtsgrundlage des deutschen Volkes
. Die
Weimarer Verfassung gilt in der Fassung vom 30.01.1933 mit den durch die alliierte Gesetzgebung
bis zum 22.05.1949 vorgenommenen Veränderungen (siehe SHAEF-Gesetz Nr.1).


10. Der „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990 (BGBl. 1990, Teil II, Seite 890) ist völkerrechtlich, als
auch staats- und verfassungsrechtlich ungültig.
Man kann am 31.08.1990 nicht zu etwas beitreten,
was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Ein rechtswirksamer Beitritt der „neuen
Bundesländer“ konnte also zu keinem Zeitpunkt erfolgen.


11. In der Protokollerklärung zum „Einigungsvertrag“ (die bewußt selten veröffentlicht wird), wurde
die Fortgeltung des alliierten Rechts und die weiterhin ausstehende Einheit von Deutschland bestätigt:
"Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin
und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren
Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden."


12. Auch der am 12.09.1990 unterzeichnete „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland“, der sog. „Zwei-plus-Vier-Vertrag“*, (BGBL II 1990, S. 1318 ff.) ist ungültig
. Alliierte Rechte
und Vorbehalte gelten bis heute weiter. Sie sind nicht – wie allgemein angenommen und behauptet – mit
diesem Vertrag suspendiert oder aufgehoben worden. Dies folgt aus dem Punkt 6 der Präambel und den
Artikeln 2 und 4 des „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom
25.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), worin unmissverständlich steht, dass alle Rechte und
Verpflichtungen der alliierten Behörden weitergelten, die in oder in Bezug auf Berlin erlassen wurden.
Das trifft somit auf alle alliierten Entscheidungen zu, denn alle alliierten Entscheidungen sind in Groß-
Berlin ergangen.


13. Folglich haben die Behörden der aufgelösten „Bundesrepublik Deutschland“ keine Hoheitsrechte
mehr und ihre Akte sind nicht rechtswirksam.
Dies gilt im besonderen auf dem Gebiet der ehemaligen
„DDR“, da dieses NIE Teil der „Bundesrepublik Deutschland“ war.


Fazit: Die „Bundesrepublik Deutschland“ ist de jure erloschen. In Artikel 25 des
„Grundgesetzes“ verpflichtet sich die „BRD“, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
anzuerkennen, da sie Bestandteil des Bundesrechtes sind. Sie gehen den Gesetzen vor und
erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Daher haben
jegliche Rechtsgrundlagen der Organe und Behörden der Bundesrepublik Deutschland keine
Rechtsgültigkeit mehr!
* Noch eine Ausführung zum „Zwei-plus-Vier-Vertrag“: Die dort behauptete Souveränität der
Bundesrepublik Deutschland ist nur Schein – schon deshalb, weil dieser „Vertrag“ nicht vom Deutschen
Staat, sondern von einem Marionettenregime abgeschlossen wurde.
Dieses war nicht vom Deutschen
Volk bevollmächtigt, sondern von den Siegermächten verpflichtet
. Diese haben folglich mit sich selbst
kontrahiert. Ein solcher Akt ist nichtig (arg. § 181 BGB)!
Im übrigen ist es bereits in Bezug auf den Inhalt nicht zutreffend, der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ habe
Deutschland die Souveränität gegeben
. In der erkennbaren Absicht, das Deutsche Volk über seine
Ohnmachtslage zu täuschen, hat die „Regierung“ folgende Manipulation in Szene gesetzt: Im erwähnten
Vertrag, der am 12. September 1990 unterzeichnet wurde, ist vollmundig die uneingeschränkte
Souveränität Deutschlands verlautbart wie folgt:
ARTIKEL 7
(1) Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden
hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als
Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen,
Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte
aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren
Angelegenheiten.
Dreizehn Tage später wurde die Souveränitätsklausel mit dem separaten „Übereinkommen zur
Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25. September 1990 wieder „eingesammelt“.
(BGBl. 1990 II S. 1274)


Wenn die „Regierung“ also heute noch immer behauptet, der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ hätte Deutschland
die Souveränität zurückgegeben, dann begeht sie damit einen eindeutigen Betrug, den der geneigte
Leser gern im angegebenen Gesetzblatt nachlesen kann.


Würde man diese Veröffentlichungen doch nur öfter lesen... man wäre der Wahrheit näher.[/font]


http://www.wahrheitfuerdeutsch…and/rechtslage/index.html

Kostenlos registrieren

✓ Partnersuche ✓ Forum ✓ Schnelle Anmeldung ✓ Optimiert für viele Endgeräte

Jetzt registrieren