Die Polizei darf alles, sogar ohne Durchsuchungsbefehl dein Haus durchsuchen :D

Forum: Diverses

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  • Da es der Betroffene verfasst hat kann man es sicher nicht alles für abre Münze nehmen.


    Eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss ist möglich, sollte aber die Ausnahme sein. (Gefahr im Verzug)


    Die Schilderung des Verhaltens ist so unmöglich dass ich es mir sogar echt gut vorstellen kann.
    Ihr auch?

  • Da es der Betroffene verfasst hat kann man es sicher nicht alles für abre Münze nehmen.


    Eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss ist möglich, sollte aber die Ausnahme sein. (Gefahr im Verzug)


    Die Durchsuchung einer Wohnung ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.


    "Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Verdächtigen sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Anfangsverdacht, § 102 StPO:Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.), dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung (s. o.) erreicht werden kann, aber noch kein hinreichender Tatverdacht."


    Eine Durchsuchung muß von einem Richter, bei Gefahr im Verzug von einem Staatsanwalt angeordnet werden. § 105 StPO : (1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.


    (2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.


    (3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.



    Siehe Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/D…_(Recht)#Hausdurchsuchung


    Ansonsten:
    Die Durchsuchungsanordnung des Richters – und für die Staatsanwaltschaft auch die Nichtanordnung – kann mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden. Gegen Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ist eine richterliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO möglich; diese wird nach Abschluss der Maßnahme auf die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichtet.

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